- Das BAFU teilte bezugnehmend auf die von beiden Antragstellerinnen vorgebrachte angebliche Zusicherung der Vertraulichkeit mit, dass betreffend die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk nie Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Die Antragstellerinnen seien durch die Mitwirkung in der Begleitgruppe eine faktische Verbindung mit dem BAFU eingegangen und deren Informationen seien in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und aus privilegierter Position geflossen. Der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sei daher nicht anwendbar.