3/16 Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ. Weiter erklärte das BAFU, dass auch keine behördlichen Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ gefährdet seien. - Das BAFU teilte bezugnehmend auf die von beiden Antragstellerinnen vorgebrachte angebliche Zusicherung der Vertraulichkeit mit, dass betreffend die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk nie Vertraulichkeit zugesichert worden sei.