Das BAFU führte gegenüber der Antragstellerin 1 aus, das Vorbringen, die Dokumente der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk fielen nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, treffe nicht zu, denn die Gruppe habe als Experten- bzw. ad-hoc- Gremium eine öffentliche Aufgabe übernommen, die gewöhnlich von der Zentralverwaltung wahrgenommen werde. Die Begleitgruppe sei daher der Zentralverwaltung zuzurechnen. - Gegenüber beiden Antragstellerinnen hielt das BAFU fest, es handle sich bei allen Dokumenttypen, die vom Zugangsgesuch erfasst seien, um fertig gestellte amtliche