Am 20. März 2023 übermittelte das BAFU den Antragstellerinnen als Antwort je eine separate Stellungnahme und entgegnete u.a. Folgendes: - Das BAFU führte gegenüber der Antragstellerin 1 aus, das Vorbringen, die Dokumente der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk fielen nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, treffe nicht zu, denn die Gruppe habe als Experten- bzw. ad-hoc- Gremium eine öffentliche Aufgabe übernommen, die gewöhnlich von der Zentralverwaltung wahrgenommen werde.