Die Antragstellerin 2 machte dabei insbesondere geltend: - Im Rahmen der « Austauschplattform Mobilfunk » sei der Antragstellerin 2 vom BAFU Vertraulichkeit zugesichert worden, was auch für die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk gelte. In Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sei der Zugang zu den vom Gesuchsteller geforderten Dokumente zu verweigern. - Im Falle einer Zugangsgewährung seien sämtliche Entwürfe, Kommentare, Notizen und anderweitige « Working Documents » der Antragstellerin 2 in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ (nicht fertig gestellte Dokumente) auszunehmen.