Das Zugangsgesuch sei diesbezüglich abzuweisen. - Falls das BAFU dennoch beabsichtigen sollte, die Dokumente oder Teile davon zu « veröffentlichen », sei ihr nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zur Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) zu geben. Solange dürfe nichts veröffentlicht werden. Die Antragstellerin 2 machte dabei insbesondere geltend: -