- Die vom BAFU vorgesehenen Schwärzungen trügen dem Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nur unzureichend Rechnung, da das BAFU beabsichtige, Funktionsbezeichnungen und/ oder Fusszeilen aus E-Mails der Antragstellerin 1 « offenzulegen », womit es ohne grösseren Aufwand möglich wäre, die entsprechenden Personendaten zu identifizieren. 9.