Sie sei davon ausgegangen, dass die Inputs und Diskussionen vertrauensbezogen und unter Berücksichtigung von Vertraulichkeitsaspekten erfolgte, und verwies hierzu auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ. Weiter führte sie aus, es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus dem Kontext gerissen und entsprechende isolierte Aussagen interessensbezogen für eigene Zwecke instrumentalisiert würden.