Mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ brachte sie vor, sie habe das Verständnis gehabt, dass die eingebrachten Inputs und Diskussionen im Rahmen des partizipativen Prozesses die zielkonforme Durchführung konkreter behördlichen Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ bezweckt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Inputs und Diskussionen vertrauensbezogen und unter Berücksichtigung von Vertraulichkeitsaspekten erfolgte, und verwies hierzu auf Art. 7 Abs. 1 Bst.