- Das BAFU habe – zumindest implizit – eine « Zusicherung der Vertraulichkeit der Informationen/Unterlagen zufolge Freiwilligkeit der Teilnahme in der Begleitgruppe » abgegeben. Sie sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass insbesondere die konkreten Unterlagen bzw. Präsentationen als Diskussionsanregung und Basis für die freie Meinungsund Willensbildung der Behörde diente, und verwies dabei auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ. Mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst.