2/16 - Bei sämtlichen vom Zugangsgesuch erfassten Dokumenten handle es sich um nicht fertig gestellte Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ. Es lägen somit keine amtlichen Dokumente vor. - Das BAFU habe – zumindest implizit – eine « Zusicherung der Vertraulichkeit der Informationen/Unterlagen zufolge Freiwilligkeit der Teilnahme in der Begleitgruppe » abgegeben.