Es gewährte beiden Antragstellerinnen eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 22. Februar 2023. 8. Die Antragstellerin 1 reichte am 22. Februar 2023 ihre Stellungnahme beim BAFU ein und brachte u.a. vor: - Die Dokumente der Begleitgruppe Vollzugshilfe fielen nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, da es sich um ein ad-hoc gebildetes beratendes Gremium handle. Sie verwies dabei auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz, gemäss der ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen vom Geltungsbereich ausgenommen seien.