6. B.__ (Antragstellerin 2) erklärte mit E-Mail vom 17. Februar 2023 an das BAFU, dass sie von ihrem Recht auf Stellungnahme Gebrauch machen wolle. Dazu benötige sie Einsicht in die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente. Sie müsse abklären, ob die Dokumente überhaupt und allenfalls mit Schwärzungen von Geschäftsgeheimnissen zugänglich gemacht werden könnten. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sämtliche Namen ihrer Mitarbeitenden sowie deren Kontaktdaten zu schwärzen seien. Weiter führte sie aus: « Wir stellen fest, dass in immer mehr Fällen Dokumente gemäss BGÖ ausgehändigt werden sollen.