1. Der Bundesrat hat am 17. April 2019 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) dahingehend angepasst, dass bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands der technischen Neuerung in der Abstrahlcharakteristik bei der Beurteilung der Strahlung Rechnung zu tragen ist. Die Ausarbeitung der technischen Einzelheiten wurde dabei dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) übertragen (vgl. Art. 12 Abs. 2 NISV).