{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Oktober 2023 BAFU Dokumente Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.10.2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.10.2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.10.2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. Oktober 2023: BAFU / Dokumente Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:19:01", "Checksum": "5cabfd34bf7f1c4c05bfa46366b4b4b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.10.2023\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. Oktober 2023: BAFU / Dokumente Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk\n\n39\nVgl. Interpellation 19.3089 vom 12. März 2019 (Hardegger), Mobilfunk. 5G und gesundheitliche Risiken; Interpellation 19.3431 vom 7.Mai\n2019 (Fiala), Wirtschaftliche Vorteile und gesundheitliche Folgen von 5G.\n14/16\nPrivatsphärenverletzung durch die Zugangsgewährung bringen die Antragstellerinnen, wie oben\nausgeführt, nicht vor. Wie bereits dargelegt stellt nicht jede Bekanntgabe von Daten eine\nVerletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs rechtfertigen\nkönnte. Es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer ernsthaften Schädigung\nder Persönlichkeit drohen. Geringfügige, bloss unangenehme Konsequenzen genügen nicht, um\nein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Der Beauftragte erkennt weder in den\nProtokollen und Aktennotizen der Begleitgruppensitzungen noch in den Präsentationen der\nAntragstellerinnen, Inhalte, die im Falle einer Bekanntmachung mit grosser Wahrscheinlichkeit\neine nichtwiedergutzumachende negative Konsequenz für die Antragstellerinnen zeitigen würden.\nAuch in den Kommentaren im Korrekturmodus und den Stellungnahmen zum Entwurf des\nNachtrags zur Vollzugshilfe im Rahmen des Konsultationsverfahrens sind nach Ansicht des\nBeauftragten keine Passagen ersichtlich, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften\nPrivatsphärenverletzung führen würden. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass im Falle einer\nZugangsgewährung, wenn überhaupt, höchstens von einer geringfügigen Verletzung der\nPrivatsphäre der Antragstellerinnen auszugehen ist. In Anbetracht des Vorliegens gewichtiger\nöffentlicher Interessen kommt der Beauftragte somit zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen\ndie privaten Interessen überwiegen und die vom Gesuch betroffenen Dokumente daher\nzugänglich zu machen sind.\n67. Zusammenfassend ergibt die Interessensabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 19 Abs.\n1bis aDSG und Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ nach Ansicht des Beauftragten, dass an der\nBekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse\nbesteht.\n\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\n\n15/16\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n68. Das Bundesamt für Umwelt gewährt unter Schwärzung der Namen der Mitarbeitenden der\nAntragstellerinnen den teilweisen Zugang zu folgenden Dokumenten:\n- Die Einladungen, Traktandenlisten sowie die Protokolle zu den fünf Begleitgruppensitzungen\nder Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk sowie die dazugehörigen Präsentationen.\n- Die Aktennotizen « Notiz Vollzug der NISV bei adaptiven Mobilfunkantennen », die der\nBegleitgruppe vom Bundesamt für Umwelt jeweils als Diskussionsgrundlage für die fünf\nSitzungen zur Verfügung gestellt wurden und als interne Arbeitspapiere gekennzeichnet sind.\n- Die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konsultationsverfahren für den Nachtrag zur\nVollzugshilfe.\n69. Die Antragstellerinnen können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim\nBundesamt für Umwelt den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie\nmit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n70. Das Bundesamt für Umwelt erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n71. Das Bundesamt für Umwelt erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n72. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerinnen und des Gesuchstellers\nanonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n73. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nA.__ (teilweise anonymisiert)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nB.__ (teilweise anonymisiert)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nBundesamt für Umwelt (BAFU)\n3003 Bern\n\n74. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an (A+):\n- X.__ (teilweise anonymisiert)\n\nReto Ammann Julian Sonderegger\nLeiter Direktionsbereich Jurist Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n16/16\n"}