{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Demgegenüber ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu\nberücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ)\nkönnen weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 37 Gemäss Art. 6\nAbs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die\nZugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse\ndient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient,\ninsbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen\nGesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung\nbeeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in\neiner rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen\n(Bst. c).\n62. Das öffentliche Interesse an der Zugangsgewährung kann überwiegen, wenn aufgrund\nbesonderer Vorkommnisse ein grosses Informationsbedürfnis besteht (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ).\nVorliegend gibt es in der Bevölkerung ein grosses Informationsbedürfnis bezüglich der 5G-\nTechnologie und den Messwerten. Seit der Einführung der Technologie wirft diese bei der\nBevölkerung Fragen und Ängste auf (vgl. Bericht « Mobilfunk und Strahlung », S.5). Das grosse\nInformationsbedürfnis der Bevölkerung wird auch von der Rechtsprechung als gewichtiges\nöffentliches Interesse anerkannt. 38 Das grosse öffentliche Interesse zeigt sich auch in den\nparlamentarischen Vorstössen zu diesem Thema. 39\n63. Weiter kann das öffentliche Interesse nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ überwiegen, wenn Personen\nzu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen\nBeziehung stehen und ihnen bedeutende Vorteile erwachsen. Die beiden Antragstellerinnen sind\n– wie vom BAFU dargelegt – durch ihre Teilnahme an der Begleitgruppe eine faktische Verbindung\nmit dem BAFU eingegangen. Sie konnten aus einer privilegierten Position heraus Brancheninputs\neinbringen und das Ergebnis des schlussendlich publizierten Nachtrags direkt beeinflussen. Da\ndie 5G-Technologie für die Mobilfunkbetreiberinnen von zentraler Bedeutung ist, kann auch davon\nausgegangen werden, dass die Teilnahme in der Begleitgruppe und die Mitwirkung an der\nErarbeitung des Nachtrags zur Vollzugshilfe für die Mobilfunkbetreiberinnen einen erheblichen\nVorteil darstellte. Aufgrund dieser faktischen Verbindung und der daraus resultierenden Vorteile\nfür die Antragstellerinnen geht der Beauftragte von einem gewichtigen öffentlichen Interesse i.S.v.\nArt. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ aus.\n64. Als Zwischenfazit hält der Beauftragte fest, dass über das Interesse an einer transparenten\nVerwaltung im Sinne von Art. 1 BGÖ hinaus weitere gewichtige öffentliche Interessen an der\nZugänglichmachung der ersuchten Dokumente nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ bestehen, nämlich das\nBestehen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Bst. a) sowie das Vorliegen\neiner besonderen Beziehung einer Person zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden\nBehörde (Bst.c).\n65. Die Gewichtung der privaten Interessen hat anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der\nFunktion der betroffenen Person sowie möglicher Konsequenzen einer Bekanntgabe zu erfolgen\n(s. Ziff. 60).\n66. Es ist vorab zu klären, inwiefern durch eine Zugänglichmachung der verlangten Dokumente –\nsoweit überhaupt geltend gemacht – eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der\nAntragstellerinnen droht und welche privaten Geheimhaltungsinteressen bestehen. Dass die\nMobilfunkbetreiberinnen in der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk mitgewirkt haben, ist\nöffentlich bekannt (Bericht « Mobilfunkt und Strahlung » vom 28.11.2019 S. 77) und stellt\ndaher keine Beeinträchtigung der Privatsphäre dar. Eine konkret drohende\n36\nUrteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n37\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n38\nVgl. Urteile des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2; Urteil des BVGer A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2.3.\n"}