{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Verlangt ein\nGesuchsteller explizit Zugang zu Daten von bestimmten Personen, so ist der Zugang gemäss\naArt. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 19 aDSG zu beurteilen.\n57. Aus der E-Mail des BAFU an den Beauftragten vom 6. September 2023 geht hervor, dass der\nGesuchsteller kein Interesse an Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen hat\n(s. Ziff. 20). Gemäss seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 an die Antragstellerinnen hat das\nBAFU alle Informationen, die Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen enthalten,\nin Anwendung von aArt. 9 Abs. 1 BGÖ nachgeschwärzt. Da damit dem präzisierten\nZugangsgesuch des Gesuchstellers und den Forderungen der Antragstellerinnen entsprochen\nwird, können die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall\nanonymisiert werden.\n58. In ihrem Schlichtungsantrag vom 31. März 2023 an den Beauftragten hält die Antragstellerin 2\nfest, dass der offene Austausch mit den Behörden und die freiwillige Lieferung von Informationen\ndie Zugangsgewährung nicht zulasse und der Schutz der privaten Interessen die öffentlichen\nInteressen deswegen überwiege. Welche konkreten privaten Interessen vorliegen, erläutert sie\nindessen nicht. Damit macht die Antragstellerin 2 zumindest implizit eine Verletzung ihrer\nPrivatsphäre als juristische Person geltend.\n59. Somit stellt sich die Frage, ob die Dokumente mit den Daten der Antragstellerinnen als juristische\nPersonen zugänglich zu machen sind. Dazu ist festzuhalten, dass das Unkenntlichmachen der\nNamen der Antragstellerinnen gemäss aArt. 9 Abs. 1 BGÖ nicht möglich ist, da Angaben\nunkenntlich gemacht würden, die vom Gesuchsteller explizit verlangt werden. Eine\nAnonymisierung der Namen der Antragstellerinnen käme somit einer materiellen\nZugangsverweigerung gleich. Daher ist das Zugangsgesuch gemäss aArt. 9 Abs. 2 BGÖ nach\nArt. 19 aDSG zu beurteilen. Relevant ist vorliegend Art. 19 Abs. 1bis aDSG. 32 Demnach dürfen\nBehörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das\nÖffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im\nZusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe\nein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich\nbereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 33 Die zweite\nVoraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der\nbetroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang\nzum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten). Bei der\nInteressensabwägung sind die privaten Interessen der betroffenen Dritten am Schutz ihrer\nPrivatsphäre und die öffentlichen Interessen an der Zugänglichmachung der fraglichen\nPersonendaten einzelfallspezifisch zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.\n60. Bei der Gewichtung der privaten Interessen sind insbesondere die Funktion und die Stellung der\nbetroffenen Dritten sowie die möglichen Auswirkungen einer allfälligen Zugänglichmachung der\nfraglichen Personendaten zu berücksichtigen. Dabei ist auch der Natur dieser Daten Rechnung\nzu tragen. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten und das\nprivate Interesse naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen. 34 Personendaten dürfen\nnicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die\nBetroffene zur Folge hat. 35 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der\nPrivatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu den ersuchten\nDokumenten rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit\nmuss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der\nZugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme\nKonsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu\n\n"}