{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Die Antragstellerin 1 bringt in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 weiter vor, es sei mit\ndem Öffentlichkeitsgesetz nicht vereinbar, wenn Informationen bzw. Dokumente öffentlich\ngemacht würden, die am Ergebnis letztlich nichts geändert hätten, bei denen aber die Gefahr\nbestehe, dass sie aus dem Kontext gerissen und entsprechende Einzelaussagen\ninteressensgeleitet für eigene Zwecke instrumentalisiert würden. Dem ist zu entgegnen, dass\nnach der Rechtsprechung die Interpretation der zugänglich gemachten Dokumente der jeweiligen\ngesuchstellenden Person bzw. der Öffentlichkeit überlassen bleibt. 28 Das diesbezügliche\nVorbringen der Antragstellerin 1 ist daher unbeachtlich.\n53. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten liegen die Voraussetzungen des\nAusnahmetatbestands von Art. 7 Abs. 1 Bst. h nicht vor. Weiter vermag die Antragstellerin 1 weder\nbei der Anhörung durch das BAFU noch im Schlichtungsverfahren das Vorliegen der\nAusnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ mit der von der Rechtsprechung\ngeforderten Begründungsdichte darzulegen.\n54. In ihren Stellungnahmen an das BAFU sowie in ihren Schlichtungsanträgen an den Beauftragten\nmachten die Antragstellerinnen geltend, dass sie mit der Gewährung des Zugangs nicht\neinverstanden seien, weil dadurch die Privatsphäre ihrer Mitarbeitenden verletzt werde.\n55. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020\n(Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) wurden der Schutz, die Bearbeitung und die Bekanntgabe\nvon Daten juristischer Personen aus dem Datenschutzgesetz ausgenommen. Deshalb sind nur\nnoch die Personendaten natürlicher Personen geschützt. Im revidierten Art. 9 Abs. 2 BGÖ wird\nfür den Zugang von Personendaten auf das Datenschutzgesetz (neu Art. 36 DSG) verwiesen. In\nBezug auf die Daten juristischer Personen verweist das Öffentlichkeitsgesetz neu auf Art. 57s des\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010).\nAngesichts der Tatsache, dass das Datenschutzgesetz während des vorliegenden\nSchlichtungsverfahrens in Kraft getreten ist, ist vorab zu klären, welche Rechtsgrundlage zur\nAnwendung gelangt: Der Gesetzgeber hat keine Übergangsbestimmungen für das Zugangs- und\nSchlichtungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen. Das\nBundesverwaltungsgericht 29 hatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, bei welchem das neue\nDatenschutzgesetz während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist. Es weist\ndarauf hin, dass die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage\nzur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist, ausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich\neine andere Ordnung vor. « Es ist deshalb regelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu\nrelativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz insofern, als für den Beschwerdeführer günstigeres\nRecht stets berücksichtigt werden soll und strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für\ndessen sofortige Anwendung sprechen. » Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Tragweite\nder neuen Bestimmungen gleich geblieben und das alte Recht anzuwenden ist. Aus diesen\nGründen wendet der Beauftragte in diesem Schlichtungsverfahren die altrechtlichen\nBestimmungen des Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes an.\n56. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\nnach Möglichkeit zu anonymisieren. Dabei gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern\nist im Einzelfall zu beurteilen. 30 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt\n\n"}