{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Die Freiwilligkeit wie auch die Zusicherung der Geheimhaltung von Seiten des\nBAFU seien vorliegend bezüglich der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk abgegeben worden,\nweshalb der Zugang einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern sei.\n47. Das BAFU führt in seinen jeweiligen Stellungnahmen vom 20. März 2023 an die Antragstellerinnen\naus, dass bezüglich des Vorliegens der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ\nentscheidend sei, aus welchem Grund der Informationsfluss erfolgt sei. Die Bestimmung\nbezwecke lediglich diejenigen Beziehungen zwischen Privaten und einer Behörde unter den\nSchutz der Vertraulichkeit zu stellen, bei denen Informationen völlig losgelöst von rechtlichen oder\nfaktischen Verbindungen fliessen würden. Die Antragstellerinnen hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit\nfür die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen und hätten\nin privilegierter Position aktiv Expertenmeinungen einbringen können. Die Teilnahme sei zwar\nfreiwillig erfolgt, allerdings seien die Antragstellerinnen eine « faktische Verbindung » mit dem\nBAFU eingegangen. Sämtliche Unterlagen seien somit nicht losgelöst oder spontan übermittelt\nworden und würden daher auch nicht dem Vertraulichkeitsschutz unterliegen. Weiter habe das\nBAFU den Antragstellerinnen keine Geheimhaltung zugesichert.\n48. Die Ausnahmeregelung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ findet Anwendung, wenn folgende drei\nAnforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson,\nnicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die Informationen der\nBehörde freiwillig, d.h. nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung\nabgegeben worden sein, und schliesslich muss die Behörde die Zusicherung der Vertraulichkeit\nauf ausdrückliches Verlangen des Informanten erteilt haben. 24\n49. Der Stellungnahme der Antragstellerin 1 vom 22. Februar 2023 an das BAFU ist zu entnehmen,\ndass sie sich auf eine implizite Zusicherung der Vertraulichkeit beruft. Die Antragstellerin 2 stützt\nsich in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 darauf, dass ihr im Rahmen der Gruppe\n« Mobilfunk und Strahlung » vom BAFU mündlich Vertraulichkeit zugesichert worden sei und\ndiese auch für die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk gelte. Die Zusicherung der\nGeheimhaltung muss gemäss Botschaft und Rechtsprechung ausdrücklich verlangt und ebenso\nausdrücklich gegeben werden. Ein stillschweigendes Begehren oder eine stillschweigende\nZusicherung darf nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden. 25 Die\nAusnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ist auch dann nicht anwendbar, wenn jemand\nder Verwaltung eine Information zwar ohne Verpflichtung mitteilt, aber nicht präzisiert, dass sie\ngeheim zu halten ist. 26 Die Antragstellerinnen können vorliegend beide weder belegen, dass sie\neine Zusicherung der Vertraulichkeit ausdrücklich verlangt haben, noch dass das BAFU diese\nausdrücklich ausgesprochen hat. Das BAFU bestreitet im Anhörungs- und Schlichtungsverfahren\ndie Zusicherung der Vertraulichkeit im Rahmen der Begleitgruppe. Der Beauftragte erachtet das\nVorliegen der Voraussetzung der Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen\nder Antragstellerinnen als nicht hinreichend belegt.\n50. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall betreffend beide Antragstellerinnen auch bereits die erste\nkumulative Bedingung (Informationen kommen von unbeteiligten Dritten) gemäss\nRechtsprechung nicht erfüllt, da die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk als ad-hoc-Gremium im\nRahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Bundesverwaltung zuzurechnen ist und\nsomit dem Öffentlichkeitsgesetz untersteht. 27 Der Beauftragte kommt daher zum Schluss, dass\nauch die erste kumulative Voraussetzung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht erfüllt ist.\n51. Soweit sich die Antragstellerin 1 überdies auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a\nund b BGÖ beruft, fehlt es an einer substantiierten Begründung. Die Antragstellerin 1 legt weder\ndar, inwiefern durch die Zugangsgewährung zu den in Frage stehenden Dokumenten die freie\nMeinungs- und Willensbildung des BAFU wesentlich beeinträchtigt werden könnte (Bst. a),\n\n"}