{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Wie oben dargelegt, können auch vorbereitende\nDokumente definitiven Charakter erlangen, wenn sie der Behörde definitiv übermittelt wurden und\ndie Entscheidung, der der Entwurf zugrunde lag, getroffen wurde. Da im vorliegenden Fall die\nStellungnahmen und die Kommentare im Entwurf dem BAFU definitiv übermittelt wurden (Art. 1\nAbs. 2 Bst. b VBGÖ) und der Nachtrag zur Vollzugshilfe vom BAFU publiziert wurde, weisen auch\ndie Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren definitiven Charakter auf und sind keine\nnicht fertig gestellten Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BGÖ.\n43. Zwischenfazit: Bei allen vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente ist der\nAusnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 BGÖ nicht gegeben. Sie erfüllen zudem alle die\nVoraussetzungen an ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 BGÖ.\n44. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare\ngesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 21 Die betroffene\nBehörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den\nInhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie oder die angehörte Drittperson kann\nnachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall\nvon Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art.\n9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien\nZugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten\nDrittperson. 22 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 23\n45. Die Antragstellerin 1 führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 an das BAFU unter dem\nTitel « Zumindest implizite Zusicherung der Vertraulichkeit der Informationen/Unterlagen der\nMobilfunkbetreiberinnen zufolge Freiwilligkeit der Teilnahme in der Begleitgruppe » aus, sie habe\nsich zusammen mit anderen Branchenvertreterinnen freiwillig und im Sinne einer konstruktiven\nund lösungsorientierten Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden an der Begleitgruppe\nVollzugshilfe Mobilfunk beteiligt. Sie sei dabei in guten Treuen davon ausgegangen, dass die\nkonkreten Unterlagen bzw. Präsentationen dem BAFU und allgemein den Behörden als\nDiskussionsanregung und Basis für die freie Meinungs- und Willensbildung diente und die\nArbeiten der Begleitgruppe die zielkonforme Durchführung einer behördlichen Massnahme\nbezweckte. Sie habe das Verständnis gehabt, dass die einzelnen konkreten Inputs und\nDiskussionen im Rahmen des partizipativen Prozesses vertrauensbezogen und unter\nBerücksichtigung von Vertraulichkeitsaspekten erfolgten, ohne dass die einzelnen\nDiskussionsschritte in der Arbeitsgruppe im Detail der Öffentlichkeit generell und vorbehaltslos\n« zugänglich » gemacht würden. Dabei verwies sie auf Art. 7 Abs.1 Bst. a, b und h BGÖ. Als\nBeispiel für die Problematik könne auf den Branchenvorschlag verwiesen werden, welcher von\nden Mobilfunkbetreiberinnen im Rahmen der Erarbeitung der Vollzugsempfehlung zur NISV\nausgearbeitet wurde, welcher die Sache unbürokratischen und pragmatisch regeln sollte, der aber\nverworfen worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus dem Kontext gerissen\nwürden und entsprechende isolierte Aussagen interessenbezogen für eigene Zwecke\ninstrumentalisiert würden. Die « Offenlegung » sei daher mit dem Öffentlichkeitsgesetz nicht\nvereinbar. Weiter sei der gewinnbringende und lösungsorientierte Austausch der Antragstellerin 1\nmit den Behörden in Gefahr, falls eine « Offenlegung » erfolgte.\n46. Die Antragstellerin 2 macht in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 an das BAFU geltend,\ndie Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk habe dem Austausch zwischen den verschiedenen\nInteressensgruppen sowie Expertinnen und Experten gedient. Die Förderung dieses Austauschs\nbedürfe einer offenen Gesprächskultur. Im Rahmen der Austauschplattform Mobilfunk habe das\nBAFU explizit erklärt, dass alles, was dort besprochen werde, in diesem Raum bleibe. Eine solche\nZusicherung habe auch für die « Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk », welche ein Teil der\nAustauschplattform Mobilfunk sei, zu gelten. Umso mehr, als es sich um freiwillig mitgeteilte\nInformationen handle. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sei der Zugang zu amtlichen\n\n"}