{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Der Grund für den Ausschluss von Dokumenten mit provisorischem Charakter gemäss\nArt. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum wahren und\nihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss, um sich möglichst ungestört und\nohne Druckversuche von aussen eine Meinung zu bilden. Kann die freie Meinungs- und\nWillensbildung durch eine Publikation eines Dokuments nicht oder nicht mehr beeinflusst werden,\nso spricht dies umgekehrt für den definitiven Charakter eines Dokuments. 19\n42. Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass – wie vom BAFU dargelegt – der Nachtrag zur\nVollzugsempfehlung am 23. Februar 2021 vom BAFU publiziert wurde. Die Begleitgruppe\nVollzugshilfe Mobilfunk tagte als Unterstützung für das BAFU bei der Erarbeitung dieses\nNachtrags. Dieser Nachtrag markierte sodann den Abschluss der Arbeiten der Begleitgruppe. Die\nPublikation des Nachtrags ist somit ein gewichtiges Indiz dafür, dass sämtliche Dokumente in\nZusammenhang mit der Begleitgruppe fertig gestellte Dokumente im Sinne von Art. 1 Abs. 2\nVBGÖ resp. keine nicht fertig gestellten Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ sind.\nDie Einladungen, Traktandenlisten und die Protokolle der fünf Begleitgruppensitzungen wurden\nvom BAFU erstellt und sind nicht mehr in Bearbeitung. Die Sitzungen sind abgeschlossen und der\ndort besprochene Nachtrag zur Vollzugshilfe ist publiziert. Sie haben damit definitiven Charakter\nund sind im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes und der Öffentlichkeitsverordnung fertig gestellt.\nDie von den Mobilfunkbetreiberinnen erstellten Präsentationen sind, soweit ersichtlich, der\nBegleitgruppe als Diskussionsgrundlage übermittelt worden. Sie dienten als Entscheidgrundlage\nfür die Erarbeitung des Nachtrags zur Vollzugshilfe. In Bezug auf diese Präsentationen ist nicht\nersichtlich bzw. kann von den Antragstellerinnen nicht überzeugend dargelegt werden, inwiefern\nsich diese noch in Bearbeitung befinden und somit noch nicht fertig gestellt sind. Vielmehr sind\nsie von den Erstellerinnen (den Mobilfunkbetreiberinnen) den Adressatinnen (der Begleitgruppe\nVollzugshilfe Mobilfunk und damit auch dem BAFU) definitiv und vorbehaltslos übermittelt worden\n(Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ). Es handelt sich somit um fertig gestellte Dokumente im Sinne des\nÖffentlichkeitsgesetzes.\nDie Aktennotizen der Begleitgruppensitzungen, die den Mitgliedern der Begleitgruppe vom BAFU\nals Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt wurden, tragen wie die Antragstellerin 1 ausführt,\ndie Vermerke « internes Arbeitspapier », « dient als Diskussionsgrundlage » und im Falle der\nNotiz zur vierten Sitzung « mit Beiträgen aus Stellungnahmen der Mitglieder der Begleitgruppe ».\nDie Notizen enthalten Beiträge aus den Stellungnahmen der Mobilfunkbetreiberinnen (und\nanderer Mitglieder der Gruppe) und sind im Falle der vierten Sitzung mit Kommentaren im\nKorrekturmodus versehen. Zum Begriff « internes Arbeitspapier » ist anzumerken, dass das\nÖffentlichkeitsgesetz keine Kategorie « interner » Dokumente kennt. 20 Massgebend sind die\ngesetzlichen Kriterien des Öffentlichkeitsgesetzes. Erfüllt ein Dokument die gesetzlichen\nVoraussetzungen für ein amtliches Dokument von Art. 5 BGÖ, ist es grundsätzlich zugänglich. Im\nvorliegenden Fall ist demnach wie bei allen Dokumenten zu prüfen, ob es sich um ein fertig\ngestelltes Dokument handelt. Die vom BAFU erstellten Aktennotizen sind in sich abgeschlossene\nDokumente. Sie dienten als Diskussions- und damit auch als Entscheidgrundlage für den\npublizierten Nachtrag. Ebenso abgeschlossen sind die von den Antragstellerinnen im\nKorrekturmodus gemachten Kommentare. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumente\nnoch in Bearbeitung sein sollen, zumal die Arbeitsgruppe ihre Arbeit beendet hat. Sie wurden der\nBegleitgruppe bzw. dem BAFU als Input und als Entscheidgrundlage definitiv zugestellt (Art. 1\nAbs. 2 Bst. b VBGÖ). Die Aktennotizen sind somit keine nicht fertig gestellten Dokumente im Sinne\nvon Art. 5 Abs. 3 BGÖ.\nDie Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren beinhalten u.a. Stellungnahmen der\nAntragstellerinnen zum Entwurf des Nachtrags zur Vollzugshilfe und ihre Anmerkungen im\n\n"}