{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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März 2023 an die Antragstellerinnen\naus, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb sämtliche Dokumente als nicht fertig gestellt anzusehen\nseien. Zu den einzelnen Dokumenten führt es aus:\n- Bei den Einladungen, Traktandenlisten und Protokollen der fünf Begleitgruppensitzungen\nhandle es sich um Dokumente mit definitivem Charakter, ebenso bei den Präsentationen,\nwelche den Bundesbehörden zur Verfügung gestellt worden seien.\n- Die Aktennotizen (« Notiz Vollzug der NISV bei adaptiven Mobilfunkantennen »), die als\n« interne Arbeitspapiere » bezeichnet worden seien, hätten als Diskussionsgrundlage für die\nSitzungen gedient. Sie hätten definitiven Charakter.\n- Die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konsultationsverfahren seien zwar Entwürfe, sie\nhätten jedoch « zwecks Konsultation definitiven Charakter erlangt ». Die Übermittlung eines\nDokuments an eine andere Verwaltungseinheit sei als Indiz dafür zu werten, dass es sich dabei\num ein fertig gestelltes Dokument handle. In der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz werde\nexplizit auf das Konsultationsverfahren hingewiesen, wobei sowohl erhaltene Stellungnahmen\nals auch versendete Textentwürfe fertig gestellte amtliche Dokumente seien. 15\nDas BAFU führt weiter aus, dass der Zweck von Art. 5 Abs. 3 BGÖ darin bestehe, der Verwaltung\nihren Handlungsspielraum zu erhalten und es ihr zu ermöglichen, ihre Projekte mit der nötigen\nFreiheit entwickeln zu können und sich dabei möglichst ungestört und ohne Druckversuche von\naussen eine Meinung zu bilden. Mit der Publikation des Nachtrags zur Vollzugshilfe bestehe diese\nGefahr aber nicht mehr.\n39. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ gelten nicht fertig gestellte Dokumente nicht als amtliche\nDokumente. Bei dem Begriff « nicht fertig gestelltes Dokument » handelt es sich um einen\nunbestimmten Gesetzesbegriff, der unter anderem durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ konkretisiert wird.\nGemäss Art. 1 Abs. 2 VBGÖ gilt ein Dokument als fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die\nes erstellt hat, unterzeichnet worden ist (Bst. a) oder wenn es von der Person, die es erstellt hat,\nder Empfängerin oder dem Empfänger definitiv, namentlich zur Kenntnisnahme, zur\nStellungnahme oder als Entscheidungsgrundlage übergeben worden ist (Bst. b). Die Übergabe ist\n« definitiv », wenn es danach weitgehend dem Empfänger oder der Empfängerin überlassen\nbleibt, wie er oder sie mit dem Dokument weiter verfährt. Der Austausch eines Dokuments\ninnerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten zwecks Korrektur,\nErgänzung oder Fertigstellung gilt somit nicht als Übergabe an eine Empfängerin oder einen\nEmpfänger im Sinne dieser Bestimmung. Weitere gewichtige Indizien für die Fertigstellung\neines Dokuments sind seine Unterzeichnung oder Genehmigung, seine Aufnahme in ein\nKlassifikations-, Organisations- oder Informationssystem der Verwaltung sowie seine Bedeutung.\nEntscheidend ist jedoch, ob Anhaltspunkte für die Fertigstellung des Dokuments vorliegen.\nWesentliches Kriterium ist daher, ob ein Dokument in seiner endgültigen Fassung vorliegt, d.h.\neinen abschliessenden Charakter hat. Entscheidend für die Qualifikation als fertig gestelltes\nDokument ist nicht seine inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob es sich um ein in sich selber\nabgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung befindliches Dokument handelt. 16\n40. Auch vorbereitende Dokumente können fertig gestellt sein, wenn sie definitiven Charakter\nhaben. 17 So sind beispielsweise « […] die verschiedenen Entwürfe eines Nationalstrassenplans,\ndie Vorentwürfe einer Eisenbahnlinie, die Teil- oder Vorentwürfe eines Dokuments – soweit in sich\n\n"}