{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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[…]. » Betreffend die Zurechnung\neines solchen auf Zeit eingesetzten Gremiums oder einer Kommission zur Bundesverwaltung\nkommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, ein solches Gremium oder eine solche\nKommission sei: « […] als ad hoc-Kommission der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1\nBst. a BGÖ zuzurechnen, auch wenn sie dieser nicht angehört (vgl. Art. 57 Abs. 1 RVOG). »\n31. Gemäss den Stellungnahmen des BAFU vom 23. Februar 2023 und dem Bericht « Mobilfunk\nStrahlung », S. 77, unterstützte die Arbeitsgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk das BAFU bei der\nErfüllung seiner öffentlichen Aufgabe, die neue Technik bei der Beurteilung der\nAbstrahlcharakteristik zu berücksichtigen und einen Nachtrag zur Vollzugshilfe zu erstellen. Der\nBeauftragte stellt deshalb fest, dass die Arbeitsgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk eine öffentliche\nAufgabe wahrgenommen hat und gemäss Rechtsprechung solche temporär eingesetzten\nexternen Fachgremien, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, der Bundesverwaltung\nzuzurechnen sind.\n32. Der exemplarische Verweis der Antragstellerin 1 auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz,\nwonach ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen vom Gesetzgeber ausgenommen\nseien, greift indes nicht. In der Botschaft zum auf den 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 57a\nAbs. 1 RVOG bezeichnet der Gesetzgeber die ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen explizit als dezentrale Verwaltungseinheiten. 10 Somit fallen auch\nausserparlamentarische Verwaltungskommissionen in den persönlichen Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes. 11 Allerdings handelt es sich bei der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk\nnicht um eine ausserparlamentarische Verwaltungskommission, sondern, wie oben ausgeführt,\num ein bloss auf Zeit eingesetztes externes Fachgremium.\n33. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten ist die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk unter\nLeitung des BAFU als bloss auf Zeit eingesetztes externes Fachgremium der Bundesverwaltung\nim Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen.\n34. Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nur auf amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ). 12 Gemäss\nArt. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen\nInformationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie\nstammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\nbetrifft (Bst. c). Das Öffentlichkeitsgesetz gilt umfassend für alle amtlichen Dokumente. 13 Deshalb\nspielt der Dokumentenbegriff beim Recht auf Zugang zu Informationen nach dem\nÖffentlichkeitsgesetz eine zentrale Rolle. 14\n35. Die Antragstellerin 1 macht in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 an das BAFU geltend,\ndass sämtliche « zur Offenlegung » vorgesehenen Dokumente die Voraussetzungen des\namtlichen Dokuments nicht erfüllten. Gemäss Öffentlichkeitsgesetz könnten nur Dokumente in der\ndefinitiven Fassung eingesehen werden, Dokumententwürfe müssten nicht offengelegt werden.\nEs handle sich vorliegend um unfertige Dokumente. Die Dokumente hätten als\nDiskussionsgrundlagen und Arbeitshilfsmittel figuriert, erst die ergänzte bzw. überarbeitete\nVollzugshilfe beanspruche definitiven Charakter. Als anschauliches Beispiel diene etwa das\nDokument der 4. Begleitgruppensitzung (« Beilage: Einladung Informationen adaptive Antennen\nmit Beiträgen aus BG geschwärzt.pdf »), welches mit den Vermerken « internes Arbeitspapier »,\n« dient als Diskussionsgrundlage » und « mit Beiträgen aus Stellungnahmen der Mitglieder der\nBegleitgruppe » versehen sei. Im Besonderen gelte dies auch für den Konsultationsentwurf inkl.\ndie Erläuterungen des Nachtrages vom 4. November 2020.\n36. Die Antragstellerin 2 macht in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 an das BAFU ohne\nweitere Begründung geltend, dass im Falle einer beabsichtigten Zugangsgewährung in\n10\nBotschaft des Bundesrates vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen (Änderung des\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und weiterer Erlasse), BBl 2007 6641, 6651f.\n11\nVgl. auch Art. 7a Abs. 1 Bst. a RVOV sowie die systematische Einordnung der Art. 8a ff. in der RVOV.\n12\nBBl 2003 1190; BÜHLER, in: BSK BGÖ, Art. 5 BGÖ, Rz.4 und 6; NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5, Rz. 5.\n13\nUrteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2.\n"}