{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Februar 2023 gegenüber dem BAFU\ngeltend, dass die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk nicht vom persönlichen Geltungsbereich\ndes Öffentlichkeitsgesetz erfasst werde (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ), da es sich um ein adhoc gebildetes beratendes Gremium mit verschiedenen (u.a. privatrechtlichen) Akteuren handle,\ndie ihrerseits nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst seien\nund nicht der Bundesverwaltung zugerechnet werden könnten. Mit Verweis auf die Botschaft 7 führt\nsie aus, dies entspreche dem expliziten Willen des Gesetzgebers, welcher zum Beispiel\nVerwaltungskommissionen, die gegenüber dem Bundesrat und der Verwaltung beratende\nFunktion haben, vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen habe.\n27. Das BAFU entgegnet in seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 der Antragstellerin 1, dass die\nBegleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk als Experten- bzw. ad-hoc-Gremium eine öffentliche\nAufgabe übernommen habe, welche gewöhnlich von der Zentralverwaltung wahrgenommen\nwerde. Die Antragstellerinnen seien durch ihre Mitwirkung in der Begleitgruppe freiwillig eine\nfaktische Verbindung mit den Behörden eingegangen und hätten eine öffentliche Aufgabe\nwahrgenommen. Die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk sei demnach der Bundesverwaltung\nim Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen.\n28. Es ist nachfolgend vorab zu klären, ob die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk der\nBundesverwaltung zuzurechnen ist und in den persönlichen Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ fällt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ\nerstreckt sich der persönliche Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die gesamte\nBundesverwaltung. Diese besteht gemäss Art. 2 des Regierungs- und\nVerwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) und Art. 6 ff. der Regierungs- und\nVerwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR.172.010.1) einerseits aus der zentralen\nBundesverwaltung, bestehend aus den Departementen und ihren Ämtern und Gruppen, und\nandererseits aus der dezentralen Bundesverwaltung, bestehend aus Einheiten, die aufgrund ihrer\nOrganisationserlasse der Bundesverwaltung zuzuordnen sind, aber sachlich und personell\nverselbständigt sind und über eine gewisse Autonomie verfügen. 8\n29. Die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk war eine ad-hoc gebildetes Expertengremium unter\nLeitung des BAFU, welches bei der Erstellung des Nachtrags zur Vollzugshilfe für\nMobilfunksendeanlagen während fünf Sitzungen Experten- und/oder Brancheninputs einbringen\nkonnte. Die Antragstellerinnen waren als Branchenvertreterinnen Teil dieser Gruppe. Die\nBegleitgruppe unterstützte das BAFU bei ihrer in Art. 12 Abs. 2 NISV statuierten Aufgabe,\ngeeignete Mess- und Berechnungsmethoden zu empfehlen. Als Branchenvertreterinnen konnten\ndie Antragstellerinnen direkten Einfluss auf mögliche Ergebnisse des Nachtrags der Vollzugshilfe\nnehmen.\n30. Gemäss der Rechtsprechung findet das Öffentlichkeitsgesetz auch auf Expertenkommissionen,\nArbeitsgruppen und andere ad-hoc-Kommissionen Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht\nhält dazu in einem Urteil 9 in einem ähnlich gelagerten Fall über eine Zugangsgewährung zu\nDokumenten einer Arbeitsgruppe Begleitmassnahmen, in der ebenfalls private Akteure vertreten\nwaren, die mit der Ausarbeitung eines Berichts zuhanden des Bundesrates beauftragt war, fest:\n« […] Art. 2 BGÖ beschreibt – entsprechend dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung […]\nund unter Einbezug der ausserparlamentarischen Behörden- und Verwaltungskommissionen […]\n– einen weiten Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (vgl. auch BGE 136 II 399 E. 2.1).\nEine Experten- bzw. ad hoc-Kommission übernimmt – selbst, wenn sie mehrheitlich aus externen\nMitgliedern besteht – öffentliche Aufgaben, welche gewöhnlich von der Zentralverwaltung\nwahrgenommen werden. Würde ein solches (Fach-)Gremium nun dem Geltungsbereich des BGÖ\nentzogen, stünde es im Belieben des Bundesrates bzw. seiner Departemente durch\n\n"}