{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Mai 2023 liess das BAFU dem Beauftragten die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente\nzukommen und erklärte mit Verweis auf seine Stellungnahmen vom 20. März 2023 an die\nAntragstellerinnen den Verzicht auf eine ergänzende Stellungnahme.\n18. Am 11. August 2023 orientierte der Beauftragte die Antragstellerinnen, dass das\nSchlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und räumte ihnen gestützt auf Art. 12 Abs. 2\nVBGÖ mit Frist bis am 21. August 2023 die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme ein.\n19. Am 15. August 2023 informierte der Beauftragte das BAFU, dass das Schlichtungsverfahren\nschriftlich durchgeführt wird, was vom BAFU gleichentags zur Kenntnis genommen wurde.\n20. Auf Nachfrage des BAFU erklärte der Gesuchsteller X.__ am 6. September 2023 schriftlich, dass\ner kein Interesse an « des noms des personnes individuelles qui répresentent ces entités » habe.\nIhm genügen Behördenbezeichnungen sowie « enterprises et assiciations » als Informationen\nüber Personendaten.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n21. Die Schlichtungsanträge richten sich gegen eine in Aussicht gestellte teilweise\nZugangsgewährung betreffend die Dokumente im Zusammenhang mit der Begleitgruppe\nVollzugshilfe Mobilfunk und das anschliessende Konsultationsverfahren. Die Antragstellerinnen\nwurden vom BAFU als betroffene Dritte nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört und sind somit zur\nEinreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Die\nSchlichtungsanträge wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20\nTagen nach dem Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.\n22. Die Schlichtungsanträge betreffen denselben Gegenstand und dasselbe Zugangsgesuch. Es\nrechtfertigt sich deshalb die Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen\nEmpfehlung zu erledigen.\n23. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 5\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n24. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 6\n25. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu den amtlichen\nDokumenten gemäss dem Zugangsgesuch von X.__ vom 3. Februar 2023. Es handelt sich dabei\num alle Dokumente, die die Arbeit der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk im Rahmen der\nErstellung des Nachtrags zur Vollzugshilfe dokumentiert haben, sowie um alle Dokumente der\nKonsultation, die im Rahmen der Ausarbeitung des Nachtrags der Vollzugshilfe erstellt wurden\n(s. Ziff. 1). Das BAFU hat in Ziff. 2.2 seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 an die\nAntragstellerin 1 und in Ziff. 2.1.2 seiner Stellungnahme an die Antragstellerin 2 vom\n20. März 2023 folgende als vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente identifiziert:\n- Die Einladungen, Traktandenlisten sowie die Protokolle zu den fünf Begleitgruppensitzungen\nsowie die dazugehörigen Präsentationen.\n- Die Aktennotizen « Notiz Vollzug der NISV bei adaptiven Mobilfunkantennen », die der\nBegleitgruppe vom BAFU jeweils als Diskussionsgrundlage für die fünf Sitzungen zur\nVerfügung gestellt wurden und als interne Arbeitspapiere bezeichnet sind.\n\n"}