{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Die Antragstellerinnen seien durch die\nMitwirkung in der Begleitgruppe eine faktische Verbindung mit dem BAFU eingegangen und\nderen Informationen seien in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und\naus privilegierter Position geflossen. Der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ\nsei daher nicht anwendbar.\nDas BAFU erklärte zudem in beiden Stellungnahmen, dass es gestützt auf seine Ausführungen\nund gemäss Öffentlichkeitsgesetz verpflichtet sei, zu allen vom Zugangsgesuch erfassten\nDokumenten den Zugang zu gewähren. Dabei werde es in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ\nsämtliche Personendaten von « Privatpersonen », die für die Mobilfunkbetreiberinnen arbeiteten,\nschwärzen, es sei danach nur noch ersichtlich, welches Unternehmen die Personen vertreten\nhaben.\nDas BAFU wies die Antragstellerinnen weiter darauf hin, dass sie innert 20 Tagen nach Erhalt des\nSchreibens beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag stellen können.\n12. Am 27. März 2023 reichte die Antragstellerin 1 einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein\nund teilte diesem mit, dass sie mit der beabsichtigten Zugangsgewährung weiterhin nicht\neinverstanden sei, und verwies dabei auf ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2023 an das BAFU.\nSie erklärte zudem, sie würde es begrüssen, wenn die Identität des Gesuchstellers offengelegt\nwürde, damit die Angelegenheit bilateral geklärt werden könne.\n13. Am 28. März 2023 informierte der Beauftragte das BAFU über den Eingang des\nSchlichtungsantrags der Antragstellerin 1 und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente\nund bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n14. Am 31. März 2023 reichte die Antragstellerin 2 einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein,\nin dem sie erklärte, dass sie eine « Veröffentlichung » weiterhin ablehne, und auf ihre\nStellungnahme vom 22. Februar 2023 an das BAFU verwies. Die Antragstellerin 2 führte weiter\naus, sie sei nach wie vor der Meinung, dass der offene Austausch mit den Behörden und die\nfreiwillige Lieferung von Informationen eine « Herausgabe » von Dokumenten nicht zulasse. Der\nSchutz privater Interessen überwiege die öffentlichen Interessen. Sie behalte sich zudem das\nRecht vor, in der Schlichtungsverhandlung weitere Punkte vorzubringen.\n15. Am 3. April 2023 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin 2 den Eingang des\nSchlichtungsantrags und die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens.\n16. Am 4. April 2023 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin 1 den Eingang des\nSchlichtungsantrags und die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens. Als Antwort auf das Ersuchen\nder Antragstellerin 1, die Identität des Gesuchstellers offenzulegen, wies der Beauftragte darauf\nhin, dass das Öffentlichkeitsprinzip die Information der Öffentlichkeit, also die kollektive\nInformation, gewährleistet. Er führte weiter aus, dass « jede » Person ein Recht auf Zugang zu\namtlichen Dokumenten hat und ein besonderes individuelles Interesse nicht dargelegt werden\nmuss. 3 Der Beauftragte erklärte überdies, dass ein einer Person zugänglich gemachtes Dokument\nfür jedermann zugänglich ist und in diesem Sinne der Gesuchsteller ein Vertreter der Öffentlichkeit\nist und die Formvorschriften für die Eingabe eines Zugangsgesuch nach Art. 10 Abs. 3 BGÖ und\nArt. 7 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung,\nVBGÖ; SR 152.31) keine Identitätsprüfung vorsieht und somit die Identität des Gesuchstellers in\ndiesem Verfahrensstadium nicht bekanntgegeben werden darf. 4\n\n"}