{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Präsentationen als Diskussionsanregung und Basis für die freie Meinungsund Willensbildung der Behörde diente, und verwies dabei auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ. Mit\nVerweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ brachte sie vor, sie habe das Verständnis gehabt, dass\ndie eingebrachten Inputs und Diskussionen im Rahmen des partizipativen Prozesses die\nzielkonforme Durchführung konkreter behördlichen Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b\nBGÖ bezweckt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Inputs und Diskussionen\nvertrauensbezogen und unter Berücksichtigung von Vertraulichkeitsaspekten erfolgte, und\nverwies hierzu auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ. Weiter führte sie aus, es bestehe die Gefahr, dass\nInformationen aus dem Kontext gerissen und entsprechende isolierte Aussagen\ninteressensbezogen für eigene Zwecke instrumentalisiert würden. Im Falle einer\nZugangsgewährung seien im Lichte der vorgebrachten Ausführungen sämtliche von der\nAntragstellerin 1 eingebrachten Beiträge und Präsentationen sowie die Inhalte aus\n« Hilfsdokumenten » nicht herauszugeben bzw. umfassend zu schwärzen.\n- Die vom BAFU vorgesehenen Schwärzungen trügen dem Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 9\nAbs. 1 BGÖ nur unzureichend Rechnung, da das BAFU beabsichtige,\nFunktionsbezeichnungen und/ oder Fusszeilen aus E-Mails der Antragstellerin 1\n« offenzulegen », womit es ohne grösseren Aufwand möglich wäre, die entsprechenden\nPersonendaten zu identifizieren.\n9. Ebenfalls am 22. Februar 2023 reichte die Antragstellerin 2 ihre Stellungnahme beim BAFU ein\nund stellte folgende Anträge:\n- Die Dokumente (Protokolle, Korrespondenz), die die Arbeit der Begleitgruppe Vollzugshilfe\nMobilfunk im Rahmen der Erstellung der Vollzugshilfe zu den adaptiven Antennen\ndokumentiert haben, seien nicht « herauszugeben ». Das Zugangsgesuch sei diesbezüglich\nabzuweisen.\n- Falls das BAFU dennoch beabsichtigen sollte, die Dokumente oder Teile davon zu\n« veröffentlichen », sei ihr nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zur Eröffnung\neines Schlichtungsverfahrens beim Eidgenössischen Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) zu geben. Solange dürfe nichts veröffentlicht\nwerden.\nDie Antragstellerin 2 machte dabei insbesondere geltend:\n- Im Rahmen der « Austauschplattform Mobilfunk » sei der Antragstellerin 2 vom BAFU\nVertraulichkeit zugesichert worden, was auch für die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk\ngelte. In Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sei der Zugang\nzu den vom Gesuchsteller geforderten Dokumente zu verweigern.\n- Im Falle einer Zugangsgewährung seien sämtliche Entwürfe, Kommentare, Notizen und\nanderweitige « Working Documents » der Antragstellerin 2 in Anwendung von Art. 5 Abs. 3\nBst. b BGÖ (nicht fertig gestellte Dokumente) auszunehmen.\n10. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerinnen wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen (s. Ziff. 24 ff.) eingegangen.\n11. Am 20. März 2023 übermittelte das BAFU den Antragstellerinnen als Antwort je eine separate\nStellungnahme und entgegnete u.a. Folgendes:\n- Das BAFU führte gegenüber der Antragstellerin 1 aus, das Vorbringen, die Dokumente der\nBegleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk fielen nicht in den Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes, treffe nicht zu, denn die Gruppe habe als Experten- bzw. ad-hoc-\nGremium eine öffentliche Aufgabe übernommen, die gewöhnlich von der Zentralverwaltung\nwahrgenommen werde. Die Begleitgruppe sei daher der Zentralverwaltung zuzurechnen.\n- Gegenüber beiden Antragstellerinnen hielt das BAFU fest, es handle sich bei allen\nDokumenttypen, die vom Zugangsgesuch erfasst seien, um fertig gestellte amtliche\n3/16\n"}