{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--O_2023-10-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Vk25-rnoUgoN/Empfehlung%20vom%2012.%20Oktober%202023%20BAFU%20Dokumente%20Begleitgruppe%20Vollzugshilfe%20Mobilfunk.pdf", "Checksum": "851d19dad2ec89da3346677cc83cc43f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Februar 2023 das BAFU gestützt auf das\nBundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR\n152.3) um Zugang zu den folgenden Dokumenten:\n- « Les documents (Procès-verbaux, correspandances) qui ont documentés le travail du groupe\nde travail Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk dans le cadre de l’élaboration de l’aide à\nl’exécution relative aux antennes adaptives. »\n- « Tous les documents de la consultation (liste des destinataires, projet initial, réponses à la\nconsultation) menée dans le cadre de l’élaboration de l’aide à l’exécution relative aux antennes\nadaptives. »\n4. Am 9. Februar 2023 hörte das BAFU die in der Begleitgruppe vertretenen Mobilfunkbetreiberinnen\nals betroffene Dritte im Sinne von Art. 11 BGÖ an. Dabei teilte es den Mobilfunkbetreiberinnen\nmit, dass es beabsichtige, den Zugang zu folgenden Dokumenten zu gewähren:\n- Einladungen (inkl. Grundlagendokumente) sowie die definitiven Protokolle (inkl. Beilagen) der\nfünf Begleitgruppensitzungen vom 9.11.2018, 19.2.2019, 11.12.2019, 17.9.2020 und\n5.11.2020.\n- Entwurf der Vollzugshilfe für die Konsultation vom 5.11.2020 bis 4.12.2020, Liste der\nAdressaten und eingegangene Stellungnahmen.\nDas BAFU teilte den Mobilfunkbetreiberinnen zudem mit, es würde im Falle einer\nZugangsgewährung alle Personendaten « von Privatpersonen » in den betroffenen Dokumenten\nschwärzen, so dass nur noch ersichtlich sei, welcher Organisation oder welchem Unternehmen\nsie angehören.\n5. A.__ (Antragstellerin 1) stellte mit E-Mail vom 17. Februar 2023 beim BAFU das Gesuch, es seien\nihr sämtliche von der Anfrage umfassten Dokumente wie Protokolle, sämtliche von der\nAntragstellerin 1 auf freiwilliger Basis eingebrachten Beiträge, Präsentationen und Inhalte aus\nHilfsdokumenten zur Durchsicht und Geltendmachung von Zugangsverweigerungsgründen\n(insbesondere Geschäftsgeheimnissen) zuzustellen. Zur Begründung führte die Antragstellerin 1\naus, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Beurteilung, ob Geschäftsgeheimnisse\nbetroffen seien, eine Übersicht über die vom Gesuch erfassten Dokumente benötige.\n6. B.__ (Antragstellerin 2) erklärte mit E-Mail vom 17. Februar 2023 an das BAFU, dass sie von\nihrem Recht auf Stellungnahme Gebrauch machen wolle. Dazu benötige sie Einsicht in die vom\nZugangsgesuch erfassten Dokumente. Sie müsse abklären, ob die Dokumente überhaupt und\nallenfalls mit Schwärzungen von Geschäftsgeheimnissen zugänglich gemacht werden könnten.\nGleichzeitig wies sie darauf hin, dass sämtliche Namen ihrer Mitarbeitenden sowie deren\nKontaktdaten zu schwärzen seien. Weiter führte sie aus: « Wir stellen fest, dass in immer mehr\nFällen Dokumente gemäss BGÖ ausgehändigt werden sollen. Wir sind somit gezwungen, unsere\nkonstruktive und offene Zusammenarbeit mit Behörden zu überdenken, was wir als negativ und\näusserst schade erachten. »\n7. Am gleichen Tag stellte das BAFU den Antragstellerinnen die vom Gesuch erfassten Unterlagen\nzu. Es gewährte beiden Antragstellerinnen eine Fristverlängerung zur Einreichung einer\nStellungnahme bis am 22. Februar 2023.\n8. Die Antragstellerin 1 reichte am 22. Februar 2023 ihre Stellungnahme beim BAFU ein und brachte\nu.a. vor:\n- Die Dokumente der Begleitgruppe Vollzugshilfe fielen nicht unter den persönlichen\nGeltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, da es sich um ein ad-hoc gebildetes beratendes\nGremium handle. Sie verwies dabei auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz, gemäss der\nausserparlamentarische Verwaltungskommissionen vom Geltungsbereich ausgenommen\nseien.\n\n"}