21. Das Bundesamt für Gesundheit schiebt den Zugang zu den vom Antragsteller verlangten Dokument gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ auf. Sobald die Beschaffung zum Covid-19- Impfstoff abgeschlossen ist, gewährt es den Zugang nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes, soweit erforderlich, unter Anhörung von betroffenen Drittpersonen. 22. Das BAG erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 23. Das BAG erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).