Insbesondere zeigte es glaubhaft auf, dass die Offenlegung der verlangten Dokumente zum Zeitpunkt des noch laufenden diversifizierenden Beschaffungsprozesses des Bundes die Verhandlungsposition der Eidgenossenschaft schwächen würde. Demnach drohen der Schweiz durch die Offenlegung der verlangten Dokumente in dieser ausserordentlichen Konstellation Wettbewerbsnachteile im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für welchen der Bund einen Versorgungsauftrag hat. Somit sind die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ betroffen.