In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 an den Beauftragten führte das BAG aus, es habe gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiegesetz, EpG; SR 818.101) den Auftrag, die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Hilfsmitteln sicherzustellen. Im Beschaffungsprozess setze der Bund auf ein diversifiziertes Vorgehen und beabsichtige nicht mit einer einzelnen, sondern mit mehreren Impfstoffherstellern Reservations- und Kaufverträge mit Covid-19-Impfstoffen abzuschliessen.