B. Materielle Erwägungen 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4 13. Dem Antragsteller wurde durch das BAG der Zugang zu den verlangten Dokumenten verweigert bzw. der Zugang aufgeschoben. Das BAG stützte sich dabei auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ. Es erklärte, diese Ausnahmebestimmung diene dem Schutz der Positionen der Verwaltung im Rahmen von Vertragsverhandlungen aller Art.