10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. 11. Da angesichts der vorerwähnten Empfehlung vom 29. Oktober 2020 3 keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung besteht, erlässt der Beauftragte seine Empfehlung im schriftlichen Verfahren.