BGÖ (Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis), vorbehalten. 3. Am 28. September 2020 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 4. Am 30. September 2020 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BAG dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Am 12. Oktober 2020 reichte das BAG die betroffenen Dokumente und eine ergänzende Stellungnahme ein.