Nach dieser Bestimmung bestehe kein Zugang zu Dokumenten in laufenden und künftigen Verhandlungen. Im vorliegenden Fall seien davon alle Dokumente im Zusammenhang mit den aktuellen und künftigen Vertragsverhandlungen zur Beschaffung der Covid-19-Impfstoffen erfasst, insbesondere auch das verlangte Vertragsdokument. Im Hinblick auf einen allfälligen Zugang zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. nach Abschluss aller Vertragsverhandlungen, blieben die übrigen Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes, insbesondere jene von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis), vorbehalten.