{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-11-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--N_2020-11-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ncLpEzJEXNgH/Empfehlung%20vom%2012.%20November%202020_BAG_Vertrag%20Covid-19-Impfstoff.pdf", "Checksum": "bb1c7b1a02afe7fcee4571d4b3ae8b06"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. November 2020_BAG_Vertrag Covid-19-Impfstoff"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.11.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.11.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.11.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. November 2020: BAG / Vertrag Covid-19-Impfstoff"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:23:10", "Checksum": "5db60a1cfedeefd75da28e351bcc3a3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.11.2020\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. November 2020: BAG / Vertrag Covid-19-Impfstoff\n\n 3/5\nDennoch ist einzuräumen, dass das BAG glaubhaft aufgezeigt hat, dass die verlangten\nDokumente aufgrund der speziellen Beschaffungssituation in einem engen zeitlichen und\nsachlichen Zusammenhang mit noch laufenden und künftigen Vertragsverhandlungen mit\nandern Impfstoffherstellerinnen stehen, die als Gesamtprozess verstanden werden könnten.\nLetztlich lässt der Beauftragte offen, ob aufgrund der geschilderten Umstände und des\nausserordentlichen Charakters der Covid-Situation von einem «besonderen Fall» im Sinne der\nMarginalie von Art. 8 BGÖ ausgegangen werden kann und ob Abs. 4 dieser Bestimmung zu\nRecht angerufen wird. Dies, weil er der Auffassung ist, dass die Argumentation des BAG vor\neiner Anrufung von Art. 8 BGÖ die Anwendung einer Ausnahme nach Art. 7 dieses Gesetzes\nnahe legt.\n17. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die wirtschaftlichen-, geld- und\nwährungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet sind. Wirtschaftliche Interessen der\nSchweiz sind vornehmlich dann berührt, wenn der Eidgenossenschaft Wettbewerbsnachteile\ndrohen, mit anderen Worten, die Offenlegung von amtlichen Dokumenten ihr\nWettbewerbsnachteile zufügen würde. 8 Diese Ausnahme soll gewährleisten, dass der Bund\nentsprechende Strategien ohne Druck von aussen erarbeiten kann. Die Lehre spricht sich für\neine restriktive Anwendung der Ausnahmereglung aus. 9\n18. Bedeutsam ist zum einen die anhaltende nationale und internationale Pandemie und zum\nanderen der Auftrag des Bundes, für die Schweizer Bevölkerung ausreichende Mengen von\nImpfstoffen gegen Covid-19 zu beschaffen. Zurzeit sind noch keine Impfstoffe verfügbar. Die\nPharmaindustrie steht gegenwärtig in einem globalen Wettlauf, solche Stoffe zu entwickeln und\nzur Produktionsreife zu führen. Die Schweiz befindet sich in einem Wettbewerbsverhältnis mit\nvielen andere Ländern, die sich vorab vertraglich Impfstoffe sichern wollen, obwohl noch\nunsicher ist, welche Impfstoffe welcher Hersteller sich zu gegebener Zeit durchsetzen und der\nBevölkerung zur Verfügung gestellt werden können.\n19. Vor diesem Hintergrund begründete das BAG die Interessen der Schweiz an einem ungestörten\nVerlauf der noch laufenden Verhandlungen in der Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen in\nüberzeugender Weise. Insbesondere zeigte es glaubhaft auf, dass die Offenlegung der\nverlangten Dokumente zum Zeitpunkt des noch laufenden diversifizierenden\nBeschaffungsprozesses des Bundes die Verhandlungsposition der Eidgenossenschaft\nschwächen würde. Demnach drohen der Schweiz durch die Offenlegung der verlangten\nDokumente in dieser ausserordentlichen Konstellation Wettbewerbsnachteile im Bereich der\nöffentlichen Gesundheit, für welchen der Bund einen Versorgungsauftrag hat. Somit sind die\nwirtschaftlichen Interessen der Schweiz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ betroffen. Nach\nAnsicht des Beauftragten hat das BAG in genügender Dichte nachgewiesen, dass die\nBeeinträchtigungen der wirtschaftlichen Interessen der Eidgenossenschaft im Falle einer\nOffenlegung der vom Antragsteller verlangten Dokumente erheblich wären und ein ernsthaftes\nRisiko besteht, dass sie eintreten würden. Demzufolge ist die Ausnahmenorm von Art. 7 Abs. 1\nBst. f BGÖ anwendbar.\n20. Allerdings ist das Vorliegen des Ausnahmegrundes nach Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ nach Ansicht\ndes Beauftragten nur vorübergehender Natur. Von einer zeitlich befristeten\nZugangsverweigerung geht auch das BAG aus, da es im Hinblick auf einen allfälligen Zugang\nzu einem späteren Zeitpunkt – d.h. nach Abschluss aller Vertragsverhandlungen bei der\nBeschaffung von Covid-19 Impfstoffen – die übrigen Ausnahmenormen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ,\n\n8\nVgl. dazu SCHOCH, Kommentar Informationsfreiheitsgesetz IFG, § 3 Ziffer 6 IFG.\n9\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 39.\n\n4/5\ninsbesondere Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu prüfen sich vorbehalten hat.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n21. Das Bundesamt für Gesundheit schiebt den Zugang zu den vom Antragsteller verlangten\nDokument gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ auf. Sobald die Beschaffung zum Covid-19-\nImpfstoff abgeschlossen ist, gewährt es den Zugang nach den Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetzes, soweit erforderlich, unter Anhörung von betroffenen Drittpersonen.\n22. Das BAG erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15\nAbs. 2 BGÖ).\n23. Das BAG erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach\nEingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n24. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13\nAbs. 3 VBGÖ).\n25. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX.\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nBundesamt für Gesundheit\n3003 Bern\n\nAdrian Lobsiger\n\n"}