{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-11-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--N_2020-11-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ncLpEzJEXNgH/Empfehlung%20vom%2012.%20November%202020_BAG_Vertrag%20Covid-19-Impfstoff.pdf", "Checksum": "bb1c7b1a02afe7fcee4571d4b3ae8b06"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Es bestünde die Gefahr, dass andere Staaten in Kenntnis der\nVerhandlungsposition bzw. des Verhandlungsergebnisses der Eidgenossenschaft den\nImpfstoffherstellerinnen grössere Zusicherungen machen und so die Position der\nEidgenossenschaft schwächen würden.\n14. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 an den Beauftragten führte das\nBAG aus, es habe gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung übertragbarer\nKrankheiten des Menschen (Epidemiegesetz, EpG; SR 818.101) den Auftrag, die Versorgung\nder Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten\nHilfsmitteln sicherzustellen. Im Beschaffungsprozess setze der Bund auf ein diversifiziertes\nVorgehen und beabsichtige nicht mit einer einzelnen, sondern mit mehreren Impfstoffherstellern\nReservations- und Kaufverträge mit Covid-19-Impfstoffen abzuschliessen. Die Dringlichkeit über\neinen Impfstoff zu verfügen, habe zu einem weltweiten Forschungs- und Entwicklungs-Wettlauf\ngeführt, in welchem sich nicht nur die Herstellerinnen in Konkurrenz stünden, sondern auch\nzwischen den beschaffenden Staaten bestünde ein Wettbewerb um die vielversprechendsten\nImpfstoffkandidaten. Die erfolgreiche Beschaffung, also von Dosen verschiedener\nTechnologieplattformen und in hinreichender Zahl, sei von eminentem öffentlichem Interesse für\ndie Schweiz. Dabei stünde der Schutz von Gesundheit und Leben, die öffentliche Ordnung und\nSicherheit sowie staatliche finanzielle Interessen im Mittelpunkt. Alle einzelnen Verträge\nzusammen würden lediglich Elemente der Beschaffungsstrategie darstellen. Das zeige sich\nauch dadurch, dass die Eidgenossenschaft für die gesamten Impfstoffverhandlungen über ein\nglobales Budget von 300 Millionen Franken verfüge und nicht für jeden einzelnen Vertrag ein\nspezifisches Budget vorgesehen sei.\n15. Nach Art. 8 Abs. 4 BGÖ sind amtliche Dokumente über Positionen in laufenden oder künftigen\nVerhandlungen in keinem Fall zugänglich. Der Grund für eine solche Ausnahme erklärt sich\ndadurch, dass keine Verhandlung wirkungsvoll geführt werden kann, wenn eine Partei von\nAnfang an dazu gezwungen würde, ihre Karten auf den Tisch zu legen. Es soll der\nverhandelnden Behörde der nötige Verhandlungsspielraum eingeräumt, und es sollen der\nanderen Partei nicht bereits – über das Zugangsrecht – die Verhandlungsinhalte, die\nNebenumstände und die Verhandlungsspielräume enthüllt werden. Gemäss Botschaft des\nBundesrates müssen die künftigen Verhandlungen indessen in einer kurzen oder doch\nzumindest absehbaren Frist bevorstehen. Eine bloss vage Möglichkeit, dass eine Information\nirgendwann einmal innerhalb eines Verhandlungsprozesses relevant sein könnte, kann ihre\nGeheimhaltung nicht rechtfertigen. 5 Die Klarstellung verdeutlicht, dass das Gesetz – und der\nGrundsatz des Zugangsrechts – aufgrund dieser Bestimmung nicht seines Inhalts entleert\nwerden darf, zumal sehr streng genommen, jede Information eines Tages eine Position in einer\n(künftigen, hypothetischen) Verhandlung begründen könnte, weshalb sich eine restriktive\nAuslegung rechtfertigt. 6\n16. Zunächst muss der Beauftragte der Argumentation des BAG entgegenhalten, dass diese\nBestimmung gemäss Rechtsprechung 7 auf abgeschlossene Verträge keine Anwendung findet.\n5\nBBl 2003 2015.\n6\nMAHON/GOHIN, Handkommentar BGÖ, Art. 8 Abs. 4, Rz 45 ff.\n7\nUrteil BVGer A-306/2015 vom 28. Dezember 2015 E. 6.4.\n\n"}