26. Zwischenfazit: Das SECO hat bis anhin für die Zugangsverweigerung nicht hinreichend dargelegt, weshalb im Fall der vollständigen Zugangsgewährung zur E-Mail vom 23. Dezember 2025, 17:44 Uhr, ein gewisses Risiko für eine erhebliche Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz oder der internationalen Beziehungen existieren würde und insbesondere nicht dargetan, inwiefern nicht ein Teilzugang gewährt werden kann. Insgesamt erachtet der Beauftragte den geltend gemachten Ausnahmegrund für die Zugangsverweigerung nicht als nachvollziehbar und glaubhaft gemacht und damit im von der Rechtsprechung für den