d BGÖ nach Auffassung des Beauftragten vorliegend nicht begründet und nicht offensichtlich. 26. Zwischenfazit: Das SECO hat bis anhin für die Zugangsverweigerung nicht hinreichend dargelegt, weshalb im Fall der vollständigen Zugangsgewährung zur E-Mail vom 23. Dezember 2025, 17:44 Uhr, ein gewisses Risiko für eine erhebliche Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz oder der internationalen Beziehungen existieren würde und insbesondere nicht dargetan, inwiefern nicht ein Teilzugang gewährt werden kann.