Erfasst wird einzig die politische Opportunität des Entscheides.21 Auch wenn Entscheide politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts der juristischen Kontrolle demnach nur bedingt zugänglich sind22 und die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ einen grossen Ermessenspielraum lässt, ist die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nach Auffassung des Beauftragten vorliegend nicht begründet und nicht offensichtlich.