d BGÖ, ohne dessen Anwendbarkeit zu begründen. Ein solcher Hinweis auf die geltend gemachte Bestimmung kann indes nur genügen, wenn die Gründe dafür offensichtlich sind.20 Aussenpolitischen Komponenten eines Entscheids sind mit einer gewissen Zurückhaltung bei deren Überprüfung Rechnung zu tragen. Diese Zurückhaltung bezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache. Erfasst wird einzig die politische Opportunität des Entscheides.21