4/6 24. Zu beurteilen bleibt die E-Mail vom 23. Dezember 2025, 17:44 Uhr. Hierzu bringt das SECO lediglich vor, dass deren vollständige Offenlegung die aussenpolitischen Interessen und die internationalen Beziehungen der Schweiz gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ beeinträchtigen würde. 25. Das SECO belässt es für die Zugangsverweigerung bei einem pauschalen Verweis auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, ohne dessen Anwendbarkeit zu begründen.