Die vom SECO geäusserten pauschalen Verweise auf Ausnahmebestimmungen sind für einen Aufschub des Zugangs nicht ausreichend, zumal deren Anwendbarkeit nicht offensichtlich ist.18 Allgemeine bzw. grundsätzliche Überlegungen genügen in der Regel nicht, um das Zugangsrecht nach Art. 7 BGÖ einzuschränken.19 23. Zwischenfazit: Insgesamt hat das SECO im Schlichtungsverfahren bis anhin in Bezug auf beide E-Mails vom 13. Dezember 2025 (11:25 AM und 11:36 Uhr), die E-Mail vom 22. Dezember 2025 (11:53 PM) sowie diejenige vom 23. Dezember 2025 (10:16 Uhr), soweit sie nicht die