a, b und d BGÖ bis auf Weiteres aufzuschieben. 22. Vorliegend verweist das SECO auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und d BGÖ, ohne deren Anwendbarkeit auf konkret bezeichnete Informationen zu begründen resp. überhaupt darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der einzelnen Ausnahmebestimmungen gegeben sein sollten. Die vom SECO geäusserten pauschalen Verweise auf Ausnahmebestimmungen sind für einen Aufschub des Zugangs nicht ausreichend, zumal deren Anwendbarkeit nicht offensichtlich ist.18