21. Diesbezüglich macht das SECO allgemein geltend, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA sei nach wie vor aktiv, um dem Betroffenen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu unterstützen, und dieser Prozess werde noch einige Zeit andauern. Die diesbezügliche Meinungs- und Willensbildung des EDA im Hinblick auf die nächsten Schritte und konkreten Massnahmen sei nicht abgeschlossen und der Zugang zu entsprechenden Unterlagen demzufolge gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und d BGÖ bis auf Weiteres aufzuschieben.