Im Allgemeinen lässt sich anhand der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Lehre denn auch festhalten, dass der Geheimhaltung besonders schützenswerter Personendaten i.S.v. Art. 5 Bst. c (Ziff. 5) DSG erhebliches Gewicht beikommt und eine Bekanntgabe kaum je in Betracht kommen dürfte.16 Gleichzeitig ist Jacques Baud nicht (mehr) mit Verwaltungsangestellten in höherer Führungsfunk­ tion gleichzusetzen, die sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützens­ werten Personendaten gefallen lassen müssen.17