3/6 18. Bei natürlichen Personen kann davon ausgegangen werden, dass die Privatsphäre gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ regelmässig dann besonders betroffen ist, wenn es um die Bekanntgabe von beson­ ders schützenswerten Personendaten i. S. v. Art. 5 Bst. c DSG geht.15 Im Allgemeinen lässt sich anhand der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Lehre denn auch festhalten, dass der Geheimhaltung besonders schützenswerter Personendaten i.S.v.