Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwi­ schen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Perso­ nendaten bzw. Daten juristischer Personen).10 16. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehen­ den Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequen­ zen der Bekanntgabe zu erfolgen.11 Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen.