Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.9 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwi­ schen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Perso­ nendaten bzw. Daten juristischer Personen).10 16.