15. Relevant ist vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG, wonach Behörden im Rahmen ihrer Informationstä­ tigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt ge­ ben dürfen, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufga­ ben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.9